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   VGH Bayern, 23.08.2021 - 10 CS 21.2196   

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https://dejure.org/2021,34159
VGH Bayern, 23.08.2021 - 10 CS 21.2196 (https://dejure.org/2021,34159)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23.08.2021 - 10 CS 21.2196 (https://dejure.org/2021,34159)
VGH Bayern, Entscheidung vom 23. August 2021 - 10 CS 21.2196 (https://dejure.org/2021,34159)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rewis.io

    Fahrradkorso, Autobahn, Wegstreckenbeschränkung, Gefahrenprognose, Alternativroute

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BayVersG Art. 15 Abs. 1; GG Art. 8 Abs. 1
    Fahrradkorso; Autobahn; Wegstreckenbeschränkung; Gefahrenprognose; Alternativroute

  • rechtsportal.de

    BayVersG Art. 15 Abs. 1; GG Art. 8 Abs. 1
    Abänderung der Route eines angemeldeten Aufzugs in Form eines Fahrradkorsos durch die Stadt Nürnberg

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Routenänderung für Fahrraddemonstration in Nürnberg bestätigt - Unverhältnismäßiger Eingriff in die Versammlungsfreiheit nicht ausreichend begründet

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 24.10.2001 - 1 BvR 1190/90

    Sitzblockaden III

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2021 - 10 CS 21.2196
    Rechtsgüterkollisionen ist im Rahmen versammlungsrechtlicher Verfügungen durch Auflagen oder Modifikationen der Durchführung der Versammlung Rechnung zu tragen (vgl. BVerfG, B.v. 24.10.2001 ? 1 BvR 1190/90 ? BVerfGE 104, 92 - juris Rn. 54, 63).

    Demgemäß ist im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen, ob und wie weit die Wahl des Versammlungsortes und die konkrete Ausgestaltung der Versammlung sowie die von ihr betroffenen Personen einen Bezug zum Versammlungsthema haben (vgl. BayVGH, B.v. 13.11.2020 - 10 CS 20.20.2655 - juris Rn. 22; BVerfG, B.v. 24.10.2001 ? 1 BvR 1190/90 ? BVerfGE 104, 92 - juris Rn. 64).

  • BVerfG, 30.08.2020 - 1 BvQ 94/20

    Eilantrag gegen das Verbot einer Dauermahnwache in Berlin abgelehnt

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2021 - 10 CS 21.2196
    8 Abs. 1 GG schützt die Freiheit, mit anderen Personen zum Zwecke einer gemeinschaftlichen, auf die Teilhabe an der öffentlichen Meinungsbildung gerichteten Erörterung oder Kundgebung örtlich zusammen zu kommen (vgl. jüngst: BVerfG, B.v. 30.8.2020 - 1 BvQ 94/20 - juris Rn. 14 m.w.N.).

    Eingriffe in die Versammlungsfreiheit sind nur zum Schutz gleichgewichtiger anderer Rechtsgüter unter strikter Wahrung der Verhältnismäßigkeit zulässig (vgl. BVerfG, B.v. 30.8.2020 - 1 BvQ 94/20 - juris Rn. 14 m.w.N.).

  • BVerfG, 11.11.1986 - 1 BvR 713/83

    Sitzblockaden I

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2021 - 10 CS 21.2196
    Insoweit gilt die Regel, dass kollektive Meinungsäußerungen in Form einer Versammlung umso schutzwürdiger sind, je mehr es sich bei ihnen um einen Beitrag zum Meinungskampf in einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt (stRspr, vgl. BVerfG, U.v. 11.11.1986 - 1 BvR 713/83 - BVerfGE 73, 206 - juris Rn. 102).
  • BVerwG, 21.04.1989 - 7 C 50.88

    Bedürfnis einer straßenverkehrsrechtlichen Erlaubnis für mehr als

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2021 - 10 CS 21.2196
    Der Schutz der "öffentlichen Sicherheit" im Sinne von Art. 15 Abs. 1 BayVersG umfasst die gesamte Rechtsordnung, darunter auch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und die in diesem Zusammenhang betroffenen Rechte Dritte (vgl. BVerwG, U.v. 21.4.1989 - 7 C 50/88 - BVerwGE 82, 34 - juris Rn. 15).
  • BVerfG, 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde gegen versammlungsrechtliche Auflage

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2021 - 10 CS 21.2196
    Damit die Bürger selbst entscheiden können, wann, wo und unter welchen Modalitäten sie ihr Anliegen am wirksamsten zur Geltung bringen können, gewährleistet Art. 8 Abs. 1 GG nicht nur die Freiheit, an einer öffentlichen Versammlung teilzunehmen oder ihr fern zu bleiben, sondern umfasst zugleich ein Selbstbestimmungsrecht über die Durchführung der Versammlung als Aufzug, die Auswahl des Ortes und die Bestimmung der sonstigen Modalitäten der Versammlung (stRspr, vgl. BVerfG, B.v. 20.12.2012 - 1 BvR 2794/10 - juris Rn. 16).
  • VGH Hessen, 04.06.2021 - 2 B 1193/21

    Fahrrad-Demonstration bei Fulda darf über die Bundesautobahnen A 7 und A 66

    Auszug aus VGH Bayern, 23.08.2021 - 10 CS 21.2196
    Abgesehen davon ist weder erforderlich noch maßgeblich, dass die durch Staus infolge des Fahrradkorsos hervorgerufenen Gefahren wesentlich über die üblicher Staus hinausgehen, entscheidend sind die hieraus für Dritte folgenden Gefahren (vgl. NdsOVG, B.v. 4.6.2021 - 2 B 1193/21 ? juris Rn. 15).
  • VGH Bayern, 07.09.2021 - 10 CS 21.2282

    Routen der "Radsternfahrt" am 11. September 2021 in München dürfen nicht über

    Dass diese nach Auffassung des Antragstellers lediglich eine sehr überschaubare Anzahl von Auffahrunfällen zeige, nämlich circa ein Auffahrunfall alle drei bis vier Tage auf Autobahnabschnitten in Oberbayern im Jahr 2019 und nur die Hälfte 2020, vermag die ? im Übrigen in der Rechtsprechung anerkannte (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2021 - 10 CS 21.2196 - Rn. 34; OVG Hamburg, B.v. 11.12.2020 - 4 Bs 229/20 - juris Rn. 25) ? Annahme der Gefahr von Auffahrunfällen an Stauenden infolge von Versammlungen nicht zu negieren.

    Schließlich sind auch die Hinweise des Antragstellers auf das grundsätzlich geltende Gebot zur Einhaltung der Verkehrsregeln und die Vorzüge eines allgemeinen Tempolimits angesichts der tatsächlichen und rechtlichen Gegebenheiten nicht dazu geeignet, den genannten Gefahren effektiv zu begegnen (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2021 - 10 CS 21.2196 - Rn. 23).

    Es ist kein üblicher, sozialadäquater Vorgang (vgl. BayVGH, B.v. 23.8.2021 - 10 CS 21.2196 ? Rn. 34; NdsOVG, B. 4.6.2021 - 2 B 1193/21 - juris Rn. 14 m.w.N.).

    Bei unveränderter Antragstellung im Beschwerdeverfahren ist es nicht Aufgabe des Senats, mögliche Reduktionen von Teilstrecken und die dabei zu berücksichtigenden Gefahren und Beeinträchtigungen, insbesondere für die Sicherheit und Leichtigkeit des Straßenverkehrs sowie die Rechte Dritter, erstmals zu würdigen (vgl. speziell zu einer geänderten Streckenführung: BayVGH, B.v. 24.8.2021 - 10 CS 21.2196 - Rn. 36).

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